Was darf mein Kind nach dem Jugendschutzgesetz und was noch nicht? Welche Videos darf es sehen? Wie lange darf es sich in der Disko aufhalten? Wie lange darf es ausgehen? Darf mein Kind in meinem Auftrag Zigaretten besorgen? Im Jugendschutz-Rechner finden Sie nach Altersstufen und Rubriken gestaffelt, exakte Antworten auf Ihre speziellen Fragen. Denn manches muss man als Eltern genau wissen:
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Thema:
Alter:
Thema: Alkohol
Altersgruppe: 0-5 Jahre
Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit keine alkoholischen Getränke erhalten oder konsumieren. Dies gilt auch für branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Gesamtalkoholgehalt von mehr als 1 % (diese Bestimmung kann sich also z. B. auch auf branntweinhaltige Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen erstrecken).
Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit keine alkoholischen Getränke erhalten oder konsumieren. Dies gilt auch für branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Gesamtalkoholgehalt von mehr als 1 % (diese Bestimmung kann sich also z. B. auch auf branntweinhaltige Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen erstrecken).
Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit keine alkoholischen Getränke erhalten oder konsumieren. Dies gilt auch für branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Gesamtalkoholgehalt von mehr als 1 % (diese Bestimmung kann sich also z. B. auch auf branntweinhaltige Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen erstrecken).
Ihr jugendliches Kind darf in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke wie Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person – Vater, Mutter oder Vormund – konsumieren. Der Erwerb oder Konsum von anderen alkoholischen Getränken wie Korn, Rum, Whisky, oder Likör ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen, also Lebensmittel, wenn sie einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 1 % aufweisen.
Ihr jugendliches Kind darf in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke wie Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken auch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person – Vater, Mutter oder Vormund – konsumieren. Der Erwerb oder Konsum von anderen alkoholischen Getränken wie Korn, Rum, Whisky oder Likör ist nicht gestattet. Dies gilt auch für alkoholhaltige Lebensmittel mit einem Gesamtalkoholgehalt von mehr als 1 % (diese Bestimmung kann sich also z. B. auch auf Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen erstrecken).
Ausnahmen: Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dienen oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Dort darf sich Ihr Kind ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis 22.00 Uhr aufhalten.
Ausnahmen: Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dienen oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Dort darf sich Ihr Kind ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis 22.00 Uhr aufhalten.
Ausnahmen: Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dienen oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Dort darf sich Ihr Kind ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis 22.00 Uhr aufhalten.
Ausnahmen: Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dienen oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Dort darf sich Ihr Kind ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis 24.00 Uhr aufhalten.
Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit Filme erhalten oder sehen, die ab 0 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Filmen um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt. Es darf in der Öffentlichkeit keine Filme sehen oder erhalten, die ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. Indizierte oder schwer jugendgefährdende Filme dürfen nicht öffentlich angepriesen, ausgestellt, gezeigt, Ihrem Kind überlassen, verliehen oder verkauft werden. Zu den rechtlichen Bestimmungen über Kino und öffentliche Filmveranstaltungen, siehe Kino und öffentliche Filmveranstaltungen.
Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit Filme erhalten oder sehen, die ab 0 Jahren oder ab 6 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Filmen um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt. Es darf in der Öffentlichkeit keine Filme sehen oder erhalten, die ab 12 Jahren, ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. Ausnahme: In Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Ihr Kind in der Öffentlichkeit auch Filme sehen, die ab 12 Jahren freigegeben sind (sog. "Parental Guidance"). Öffentliche Filmveranstaltungen, die nach 20:00 Uhr enden, dürfen hingegen generell nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besucht werden. Indizierte oder schwer jugendgefährdende Filme dürfen nicht öffentlich angepriesen, ausgestellt, gezeigt, Ihrem Kind überlassen, verliehen oder verkauft werden. Zu den rechtlichen Bestimmungen über Kino und öffentliche Filmveranstaltungen, siehe Kino und öffentliche Filmveranstaltungen.
Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit Filme erhalten oder sehen, die ab 0 Jahren, ab 6 Jahren oder ab 12 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Filmen um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt. Es darf in der Öffentlichkeit keine Filme sehen oder erhalten, die ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. Indizierte oder schwer jugendgefährdende Filme dürfen nicht öffentlich angepriesen, ausgestellt, gezeigt, Ihrem Kind überlassen, verliehen oder verkauft werden. Zu den rechtlichen Bestimmungen über Kino und öffentliche Filmveranstaltungen, siehe Kino und öffentliche Filmveranstaltungen.
Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit Filme erhalten oder sehen, die ab 0 Jahren, ab 6 Jahren oder ab 12 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Filmen um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt. Es darf in der Öffentlichkeit keine Filme sehen oder erhalten, die ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. Indizierte oder schwer jugendgefährdende Filme dürfen nicht öffentlich angepriesen, ausgestellt, gezeigt, Ihrem Kind überlassen, verliehen oder verkauft werden. Zu den rechtlichen Bestimmungen über Kino und öffentliche Filmveranstaltungen, siehe Kino und öffentliche Filmveranstaltungen.
Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit Filme erhalten oder sehen, die ab 0 Jahren, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren oder ab 16 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Filmen um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt. Es darf in der Öffentlichkeit keine Filme sehen oder erhalten, die ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. Indizierte oder schwer jugendgefährdende Filme dürfen nicht öffentlich angepriesen, ausgestellt, gezeigt, Ihrem Kind überlassen, verliehen oder verkauft werden. Zu den rechtlichen Bestimmungen über Kino und öffentliche Filmveranstaltungen, siehe Kino und öffentliche Filmveranstaltungen.
Ihr erwachsenes Kind darf in der Öffentlichkeit auch Filme erhalten oder sehen, die ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. Zu den rechtlichen Bestimmungen über Kino und öffentliche Filmveranstaltungen, siehe Kino und öffentliche Filmveranstaltungen.
Ihr Kind darf sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person nur zwischen 5.00 und 23.00 Uhr aufhalten und auch nur dann, wenn es zum Essen oder für ein Getränk dort ist oder wenn es auf Reisen ist. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf sich Ihr Kind zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Das gilt auch, wenn es an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt.
Ihr Kind darf sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person nur zwischen 5.00 und 23.00 Uhr aufhalten und auch nur dann, wenn es zum Essen oder für ein Getränk dort ist oder wenn es auf Reisen ist. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf sich Ihr Kind zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Das gilt auch, wenn es an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt.
Ihr Kind darf sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person nur zwischen 5.00 und 23.00 Uhr aufhalten und auch nur dann, wenn es zum Essen oder für ein Getränk dort ist oder wenn es auf Reisen ist. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf sich Ihr Kind zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Das gilt auch, wenn es an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt.
Ihr jugendliches Kind darf sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person nur zwischen 5.00 und 23.00 Uhr aufhalten und auch nur dann, wenn es zum Essen oder für ein Getränk dort ist oder wenn es auf Reisen ist. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf sich Ihr Kind zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Das gilt auch, wenn es an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt.
Ihr jugendliches Kind darf sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person nur zwischen 5.00 und 24.00 Uhr aufhalten. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf sich Ihr Kind zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Das gilt auch, wenn es an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt.
Ihr Kind darf sich im Kino (oder bei öffentlichen Filmvorführungen) aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für seine Altersstufe freigegeben sind (entweder "ohne Altersbeschränkung" / "ab 0 Jahren" oder "ab 6 Jahren") oder wenn es sich um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Ausnahme: In Begleitung einer personenberechtigten Person darf Ihr Kind in der Öffentlichkeit auch Filme sehen, die ab 12 Jahren freigegeben sind (sog. "Parental Guidance"). Bei Filmen, deren Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist, muss Ihr Kind von einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person begleitet werden.
Ihr Kind darf sich im Kino (oder bei öffentlichen Filmvorführungen) aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für seine Altersstufe freigegeben sind (entweder "ohne Altersbeschränkung" / "ab 0 Jahren", "ab 6 Jahren" oder "ab 12 Jahren") oder wenn es sich um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Bei Filmen, deren Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist, muss Ihr Kind von einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person begleitet werden.
Ihr jugendliches Kind darf sich im Kino (oder bei öffentlichen Filmvorführungen) aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für seine Altersstufe freigegeben sind (entweder "ohne Altersbeschränkung" / "ab 0 Jahren", "ab 6 Jahren" oder "ab 12 Jahren") oder wenn es sich um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Bei Filmen, deren Vorführung erst nach 22.00 Uhr beendet ist, muss Ihr Kind von einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person begleitet werden.
Ihr jugendliches Kind darf sich im Kino (oder bei öffentlichen Filmvorführungen) aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für seine Altersstufe freigegeben sind (entweder "ohne Altersbeschränkung" / "ab 0 Jahren", "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren" oder "ab 16 Jahren") oder wenn es sich um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Bei Filmen, deren Vorführung erst nach 24.00 Uhr beendet ist, muss Ihr Kind von einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person begleitet werden.
Für den Besuch von Konzerten sieht das Jugendschutzgesetz keine explizite Regelung vor. Je nach Art und Ort des Konzerts finden hier aber die Jugendschutz-Bestimmungen für Gaststätten, öffentliche Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen sowie für die Abgabe von Alkohol und Tabak Anwendung. Besucht Ihr Kind eine Veranstaltung, die vor allem von Kindern besucht wird, kann die zuständige Behörde Auflagen erteilen, wie z. B. ein generelles Alkohol- und Rauchverbot. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten (jugendgefährdende Veranstaltungen). Sie kann Alters- und Zeitgrenzen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig und seelisch gefährden kann. Wenn solche Gefahren im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen.
Für den Besuch von Konzerten sieht das Jugendschutzgesetz keine explizite Regelung vor. Je nach Art und Ort des Konzerts finden hier aber die Jugendschutz-Bestimmungen für Gaststätten, öffentliche Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen sowie für die Abgabe von Alkohol und Tabak Anwendung. Besucht Ihr Kind eine Veranstaltung, die vor allem von Kindern besucht wird, kann die zuständige Behörde Auflagen erteilen, wie z. B. ein generelles Alkohol- und Rauchverbot. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten (jugendgefährdende Veranstaltungen). Sie kann Alters- und Zeitgrenzen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig und seelisch gefährden kann. Wenn solche Gefahren im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen.
Für den Besuch von Konzerten sieht das Jugendschutzgesetz keine explizite Regelung vor. Je nach Art und Ort des Konzerts finden hier aber die Jugendschutz-Bestimmungen für Gaststätten, öffentliche Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen sowie für die Abgabe von Alkohol und Tabak Anwendung. Besucht Ihr Kind eine Veranstaltung, die vor allem von Kindern besucht wird, kann die zuständige Behörde Auflagen erteilen, wie z. B. ein generelles Alkohol- und Rauchverbot. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten (jugendgefährdende Veranstaltungen). Sie kann Alters- und Zeitgrenzen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig und seelisch gefährden kann. Wenn solche Gefahren im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen.
Für den Besuch von Konzerten sieht das Jugendschutzgesetz keine explizite Regelung vor. Je nach Art und Ort des Konzerts finden hier aber die Jugendschutz-Bestimmungen für Gaststätten, öffentliche Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen sowie für die Abgabe von Alkohol und Tabak Anwendung. Besucht Ihr Kind eine Veranstaltung, die vor allem von Kindern besucht wird, kann die zuständige Behörde Auflagen erteilen, wie z. B. ein generelles Alkohol- und Rauchverbot. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten (jugendgefährdende Veranstaltungen). Sie kann Alters- und Zeitgrenzen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig und seelisch gefährden kann. Wenn solche Gefahren im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen.
Für den Besuch von Konzerten sieht das Jugendschutzgesetz keine explizite Regelung vor. Je nach Art und Ort des Konzerts finden hier aber die Jugendschutz-Bestimmungen für Gaststätten, öffentliche Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen sowie für die Abgabe von Alkohol und Tabak Anwendung. Besucht Ihr Kind eine Veranstaltung, die vor allem von Kindern besucht wird, kann die zuständige Behörde Auflagen erteilen, wie z. B. ein generelles Alkohol- und Rauchverbot. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten (jugendgefährdende Veranstaltungen). Sie kann Alters- und Zeitgrenzen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig und seelisch gefährden kann. Wenn solche Gefahren im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen.
Jugendgefährdende öffentliche Orte können bewohnte und unbewohnte Gebäude sein, aber auch Straßen, Plätze, Parks und Grünanlagen, die Minderjährige in Bezug auf ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl negativ beeinflussen können. Beispiele dafür sind offene Drogenszenen und deren Umschlagplätze, Straßenstriche, Rotlichtbezirke und Orte, an denen viel Alkohol getrunken wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde können anordnen, dass Ihr Kind einen jugendgefährdenden öffentlichen Ort verlässt oder können Ihr Kind in die Obhut der personensorgeberechtigten oder einer erziehungsberechtigten Person geben. Die Übergabe an eineerziehungbeauftragte Person reicht in diesem Fall nicht aus. Ist eine personensorgeberechtigte oder eine erziehungsberechtigte Person nicht erreichbar, darf die Behörde Ihr Kind in die Obhut des Jugendamtes geben.
Jugendgefährdende öffentliche Orte können bewohnte und unbewohnte Gebäude sein, aber auch Straßen, Plätze, Parks und Grünanlagen, die Minderjährige in Bezug auf ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl negativ beeinflussen können. Beispiele dafür sind offene Drogenszenen und deren Umschlagplätze, Straßenstriche, Rotlichtbezirke und Orte, an denen viel Alkohol getrunken wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde können anordnen, dass Ihr Kind einen jugendgefährdenden öffentlichen Ort verlässt oder können Ihr Kind in die Obhut der personensorgeberechtigten oder einer erziehungsberechtigten Person geben. Die Übergabe an eineerziehungbeauftragte Person reicht in diesem Fall nicht aus. Ist eine personensorgeberechtigte oder eine erziehungsberechtigte Person nicht erreichbar, darf die Behörde Ihr Kind in die Obhut des Jugendamtes geben.
Jugendgefährdende öffentliche Orte können bewohnte und unbewohnte Gebäude sein, aber auch Straßen, Plätze, Parks und Grünanlagen, die Minderjährige in Bezug auf ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl negativ beeinflussen können. Beispiele dafür sind offene Drogenszenen und deren Umschlagplätze, Straßenstriche, Rotlichtbezirke und Orte, an denen viel Alkohol getrunken wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde können anordnen, dass Ihr Kind einen jugendgefährdenden öffentlichen Ort verlässt oder können Ihr Kind in die Obhut der personensorgeberechtigten oder einer erziehungsberechtigten Person geben. Die Übergabe an eineerziehungbeauftragte Person reicht in diesem Fall nicht aus. Ist eine personensorgeberechtigte oder eine erziehungsberechtigte Person nicht erreichbar, darf die Behörde Ihr Kind in die Obhut des Jugendamtes geben.
Jugendgefährdende öffentliche Orte können bewohnte und unbewohnte Gebäude sein, aber auch Straßen, Plätze, Parks und Grünanlagen, die Minderjährige in Bezug auf ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl negativ beeinflussen können. Beispiele dafür sind offene Drogenszenen und deren Umschlagplätze, Straßenstriche, Rotlichtbezirke und Orte, an denen viel Alkohol getrunken wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde können anordnen, dass Ihr jugendliches Kind einen jugendgefährdenden öffentlichen Ort verlässt oder können Ihr Kind in die Obhut der personensorgeberechtigten oder einer erziehungsberechtigten Person geben. Die Übergabe an eineerziehungbeauftragte Person reicht in diesem Fall nicht aus. Ist eine personensorgeberechtigte oder eine erziehungsberechtigte Person nicht erreichbar, darf die Behörde Ihr Kind in die Obhut des Jugendamtes geben.
Jugendgefährdende öffentliche Orte können bewohnte und unbewohnte Gebäude sein, aber auch Straßen, Plätze, Parks und Grünanlagen, die Minderjährige in Bezug auf ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl negativ beeinflussen können. Beispiele dafür sind offene Drogenszenen und deren Umschlagplätze, Straßenstriche, Rotlichtbezirke und Orte, an denen viel Alkohol getrunken wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde können anordnen, dass Ihr jugendliches Kind einen jugendgefährdenden öffentlichen Ort verlässt oder können Ihr Kind in die Obhut der personensorgeberechtigten oder einer erziehungsberechtigten Person geben. Die Übergabe an eineerziehungbeauftragte Person reicht in diesem Fall nicht aus. Ist eine personensorgeberechtigte oder eine erziehungsberechtigte Person nicht erreichbar, darf die Behörde Ihr Kind in die Obhut des Jugendamtes geben.
Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit Tabakwaren jeglicher Art, unabhängig davon, ob sie zum Rauchen bestimmt sind oder nicht (z. B. Kautabak, Schnupftabak) nicht erwerben oder konsumieren, also auch nicht rauchen. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung und für den Erwerb von Tabakwaren im Auftrag einer erwachsenen Person. Seit dem 01.04.2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei »herkömmlichen« Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Zudem ist ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Diese Neuregelung gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten.
Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit Tabakwaren jeglicher Art, unabhängig davon, ob sie zum Rauchen bestimmt sind oder nicht (z. B. Kautabak, Schnupftabak) nicht erwerben oder konsumieren, also auch nicht rauchen. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung und für den Erwerb von Tabakwaren im Auftrag einer erwachsenen Person. Seit dem 01.04.2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei »herkömmlichen« Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Zudem ist ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Diese Neuregelung gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten.
Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit Tabakwaren jeglicher Art, unabhängig davon, ob sie zum Rauchen bestimmt sind oder nicht (z. B. Kautabak, Schnupftabak) nicht erwerben oder konsumieren, also auch nicht rauchen. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung und für den Erwerb von Tabakwaren im Auftrag einer erwachsenen Person. Seit dem 01.04.2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei »herkömmlichen« Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Zudem ist ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Diese Neuregelung gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten.
Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit Tabakwaren jeglicher Art, unabhängig davon, ob sie zum Rauchen bestimmt sind oder nicht (z. B. Kautabak, Schnupftabak) nicht erwerben oder konsumieren, also auch nicht rauchen. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung und für den Erwerb von Tabakwaren im Auftrag einer erwachsenen Person. Seit dem 01.04.2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei »herkömmlichen« Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Zudem ist ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Diese Neuregelung gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten.
Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit Tabakwaren jeglicher Art, unabhängig davon, ob sie zum Rauchen bestimmt sind oder nicht (z. B. Kautabak, Schnupftabak) nicht erwerben oder konsumieren, also auch nicht rauchen. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung und für den Erwerb von Tabakwaren im Auftrag einer erwachsenen Person. Seit dem 01.04.2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei »herkömmlichen« Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Zudem ist ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Diese Neuregelung gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten.
Ihr Kind darf so genannte öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i. d. R. die Eltern) oder einer erziehungbeauftragten Person besuchen. Es darf sich dort dann zeitlich unbegrenzt aufhalten.
Ausnahmen: Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dienen oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Dort darf sich Ihr Kind ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person bis 22.00 Uhr aufhalten.
Ihr Kind darf so genannte öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i. d. R. die Eltern) oder einer erziehungbeauftragten Person besuchen. Es darf sich dort dann zeitlich unbegrenzt aufhalten.
Ausnahmen: Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dienen oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Dort darf sich Ihr Kind ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person bis 22.00 Uhr aufhalten.
Ihr Kind darf so genannte öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i. d. R. die Eltern) oder einer erziehungbeauftragten Person besuchen. Es darf sich dort dann zeitlich unbegrenzt aufhalten.
Ausnahmen: Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dienen oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Dort darf sich Ihr Kind ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person bis 22.00 Uhr aufhalten.
Ihr jugendliches Kind darf so genannte öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i. d. R. die Eltern) oder einer erziehungbeauftragten Person besuchen. Es darf sich dort dann zeitlich unbegrenzt aufhalten.
Ausnahmen: Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung dienen oder von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Dort darf sich Ihr Kind ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person bis 24.00 Uhr aufhalten.
Ihrem Kind dürfen in der Öffentlichkeit nur Videospiele angeboten, verliehen, verkauft, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden, die ohne Altersbeschränkung sind bzw. ab 0 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Videospielen um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt. Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit keine Videospiele erhalten, die ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. In Spielhallen ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn kurzfristig zur Abholung eines Erwachsenen.
Ihrem Kind dürfen in der Öffentlichkeit nur Videospiele angeboten, verliehen, verkauft, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden, die ohne Altersbeschränkung sind bzw. ab 0 Jahren oder ab 6 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Videospielen um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt. Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit keine Videospiele erhalten, die ab 12 Jahren, ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. In Spielhallen ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn kurzfristig zur Abholung eines Erwachsenen.
Ihrem Kind dürfen in der Öffentlichkeit nur Videospiele angeboten, verliehen, verkauft, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden, die ohne Altersbeschränkung sind bzw. ab 0 Jahren, ab 6 Jahren oder ab 12 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Videospielen um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt. Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit keine Videospiele erhalten, die ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. In Spielhallen ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn kurzfristig zur Abholung eines Erwachsenen.
Ihrem jugendlichen Kind dürfen in der Öffentlichkeit nur Videospiele angeboten, verliehen, verkauft, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden, die ohne Altersbeschränkung sind bzw. ab 0 Jahren, ab 6 Jahren oder ab 12 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Videospielen um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt. Ihr jugendliches Kind darf in der Öffentlichkeit keine Videospiele erhalten, die ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. In Spielhallen ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn kurzfristig zur Abholung eines Erwachsenen.
Ihrem jugendliches Kind dürfen in der Öffentlichkeit nur Videospiele angeboten, verliehen, verkauft, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden, die ohne Altersbeschränkung sind bzw. ab 0 Jahren, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren oder ab 16 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Videospielen um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt. Ihr jugendliches Kind darf in der Öffentlichkeit keine Videospiele erhalten, die ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. In Spielhallen ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn kurzfristig zur Abholung eines Erwachsenen.